beschlossen in der Generalversammlung vom 05. April 1962
geändert in der Generalversammlung vom
29. März 1969
geändert in der Mitgliederversammlung vom
07. Februar 1976
geändert in der Mitgliederversammlung vom
17. März 1984
geändert in der außerordentl. Mitgliederversammlung vom 22. November 1989
1.1 Der am 05.04.1962 in Gernsheim am Rhein gegründete Club führt den Namen
Er hat seinen Sitz in Gernsheim. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Groß-Gerau eingetragen. Er ist Mitglied im Deutschen Motor-Yacht Verband und im ADAC. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit kann er aus diesen Verbänden austreten und/oder in anderen Verbänden die Mitgliedschaft beantragen.
1.2 Der Stander ist ein blauer Wimpel mit einem roten Kreuz, in dessen Mitte ein Steuerrad. Vereins- und Mützenabzeichen sind eine Verkleinerung des Ständers.
1.3 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2.1 Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar ideelle und gemeinnützige Ziele auf dem Gebiet des Wassersports im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977.
2.2 Der Club pflegt allseitige Kameradschaft innerhalb seines Wirkungsbereiches durch regelmäßige Zusammenkünfte, sowie gesellige und sportliche Veranstaltungen.
Er bildet uneigennützig Clubmitglieder und Nichtmitglieder zum Führen von Segel- und Motorbooten auf den Binnengewässern, im Küstenbereich und auf See aus. Er ermöglicht sportliche Übungen und Leistungen.
2.3 Er macht es sich zur Aufgabe, Liegeplätze für die Wasserfahrzeuge seiner Mitglieder, entsprechend den Gegebenheiten, zu schaffen. Die Liegeplätze werden durch den Clubvorstand nach der Liegeplatzordnung, die Bestandteil dieser Satzung ist, vergeben (Anlage).
2.4 Der Club ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.5 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2.6 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2.7 Der Club hat sich insbesondere zur Aufgabe gemacht, durch Aus- und Weiterbildung nicht nur von Clubmitgliedern die allgemeine Verkehrssicherheit zu verbessern und damit zur Verhütung von Unfällen auf dem Wasser beizutragen.
2.8 Ein besonderes Anliegen sind der Natur- und Umweltschutz sowie die Landschaftspflege. Hierzu dienen vor allem Vorträge und Unterweisungen auch für die sachgemäße Wartung und Unterhaltung von Wasserfahrzeugen unter Berücksichtigung des gebotenen Umweltschutzes und Beachtung der einschlägigen Entsorgungsvorschriften
3.1 Jeder am Wassersport Interessierte kann Mitglied im MSCG werden.
3.2 Besonders verdiente Mitglieder können zu Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Sie haben gleiche Rechte wie die anderen Mitglieder.
3.3 Jedes Mitglied hat Anspruch auf einen Liegeplatz, soweit vorhanden.
3.4 Jedes Mitglied ist verpflichtet, bei Führen eines Bootes das für das befahrene Gebiet erforderliche bzw. vorgeschriebene Befähigungszeugnis zu besitzen.
3.5 Die Boote der Clubmitglieder sind in der Bootsliste des Clubs registriert.
Der Club gibt an seine Bootseigner Standerscheine aus.
3.6 Jeder Bootseigner des Clubs ist verpflichtet, an seinem Sportboot den Clubstander zu führen.
4.1 Die Aufnahme ist beim Clubvorstand zu beantragen. Dieser entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme.
4.2 Bei Ablehnung, die ohne Angabe von Gründen erfolgen kann, kann innerhalb von zwei Wochen Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges mit einfacher Mehrheit endgültig entscheidet.
5.1 Der Club erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben, Auslagen und Verpflichtungen von seinen Mitgliedern eine einmalige Aufnahmegebühr, Liegeplatzanrechtsgebühren (Zuschüsse), Beiträge und Liegeplatzgebühren, deren Höhe und Zahlungsweise die Mitgliederversammlung festlegt.
5.2 Beitrag und Liegeplatzgebühr sind von den Mitgliedern, jährlich in der von der Mitgliederversammlung festgelegten Höhe bis spätestens 31.05. zu zahlen. Die Höhe der Liegeplatzgebühr errechnet sich nach der Größe (z.B. Länge) des Bootes. Sie ist gestaffelt
5.3 Nach Zahlung des Beitrages und der Liegeplatzgebühr wird als Bestätigung der Mitgliedschaft eine Mitgliedskarte ausgehändigt.
5.4 Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Beitragszahlung befreit.
5.5 Endet die Mitgliedschaft eines Mitgliedes während des Geschäftsjahres so ist der Jahresbeitrag dennoch fällig.
6.1 Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung mittels eingeschriebenen Brief mit vierteljähriger Kündigungsfrist zum Schluß des Geschäftsjahres oder durch Tod.
6.2 Ein Mitglied kann vom Clubvorstand von der weiteren Mitgliedschaft ausgeschlossen werden, wenn:
6.2.1 das Mitglied den Beitrag 3o Tage nach der Mahnung (einfaches Schreiben) nicht gezahlt hat,
6.2.2 das Mitglied sich clubschädigend verhalten hat oder verhält und dies in einer Mitgliederversammlung festgestellt wird.
7.1 Cluborgane sind:
7.1.1 die Mitgliederversammlung (MV)
7.1.2 der Vorstand.
8.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Clubs. Sie muss mindestens einmal im Kalenderjahr abgehalten werden. Alle Mitglieder sind spätestens zwei Wochen vorher schriftlich einzuladen. Die Einladung muss die Tagesordnung der MV enthalten.
8.2 Der Deutsche Motor-Yacht-Verband, der ADAC-Gauvorstand sowie andere Verbände und Organisationen werden über die bevorstehende MV unter Beifügung der Tagesordnung unterrichtet und als Gäste eingeladen. Dies mindestens zwei Wochen vorher.
8.3 Die Tagesordnung muss mindestens die nachstehenden Punkte enthalten:
8.3.1 Feststellung der Stimmliste,
8.3.2 Bericht des Vorsitzenden über das abgelaufene
Geschäftsjahr,
8.3.3 Bericht des Schatzmeisters,
8.3.4 Bericht der Referenten,
8.3.5 Bericht der Rechnungsprüfer - Entlastung des Vorstands
8.3.6 Wahlen (Vorstand, Rechnungsprüfer) - nur wenn Wahlen
anstehen -,
8.3.7 Voranschlag/Vorhaben für das laufende Geschäftsjahr,
8.3.8 Anträge,
8.3.9 Verschiedenes.
9.1 In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig.
9.2 Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
9.3 Zweidrittelmehrheit ist erforderlich bei:
9.3.1 Satzungsänderungen,
9.3.2 Dringlichkeitsanträgen,
9.3.4 Anträgen auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes,
9.3.4 Auflösung des Clubs,
9.4 Die Wahlen können geheim oder durch Zuruf (Akklamation) erfolgen. Geheim muss abgestimmt werden, wenn auch nur ein Mitglied dies verlangt.
9.5 Anträge müssen mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung dem Clubvorstand vorliegen.
9.6 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn:
9.6.1 ein Drittel der Mitglieder dies verlangt,
9.6.2 auf Beschluss einer vorhergegangenen ordentlichen Mitgliederversammlung,
9.6.3 auf Beschluss des Vorstandes.
9.7 Der Vorstand hat außerordentliche Mitgliederversammlungen innerhalb von
4 Wochen nach Beschluss oder Antragseingang einzuberufen. Die Einladung dazu ist den Mitgliedern mindestens 8 Tage vorher schriftlich zuzustellen. In der Einladung ist eine Tagesordnung auszuweisen.
9.8 Ober Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der die gefassten Beschlüsse hervorgehen. Die Niederschrift ist von zwei im Vereinsregister eingetragenen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen, Sie ist von der nächstfolgenden Mitgliederver-sammlung zu genehmigen.
10.1 Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
10.1.1 dem Vorsitzenden ( 1. Vorsitzender ),
10.1.2 dem stellvertretenden Vorsitzenden ( 2. Vorsitzender ),
10.1.3 dem Schriftführer,
10.1.4 dem Schatzmeister,
10.1.5 dem Stegwart
10.1.6 dem Pressewart
10.1.7 dem Beisitzer
10.2 Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
10.2.1 der Vorsitzende,
10.2.2 der stellvertretende Vorsitzende,
10.2.3 der Schriftführer,
10.2.4 der Schatzmeister.
10.3 Die Zahl der Vorstandsmitglieder muss eine ungerade sein. Das Zusammenlegen von Vorstandsämtern ist in der Regel zulässig. Das Zusammenlegen der Ämter vom geschäftsführenden Vorstand ist nicht zulässig.
10.4 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Seine Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
10.5 Der Vorstand vertritt den Club in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung und den Vorgaben der Satzung. Der Club wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden mit einem zweiten Vorstandsmitglied vertreten.
10.6 Jedes Vorstandsmitglied führt das ihm übertragene Ressort eigenverantwortlich.
10.7 Alle Ämter sind Ehrenämter.
10.8 Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie ist von der Mitgliederversammlung zu genehmigen.
11.1 Zur Prüfung des Finanzgebarens sind zwei Rechnungsprüfer zu wählen. Die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt, Wiederwahl ist zulässig, Rechnungsprüfer dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden.
11.2 Sie heben einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung das Finanzgebaren, die Buchführung und die Kasse zu prüfen und der Hitgliederversammlung darüber Bericht zu erstatten. Auf ihren Vorschlag kann die Mitgliederversammlung den Vorstand entlasten. Einzelentlastung ist zulässig. Die Grundlage für die Entlastung des Vorstandes oder der Einzelentlastung ist das Ergebnis der Rechnungsprüfung, des Rechenschafts- sowie des Geschäftsberichtes.
12.1 Anträge auf Satzungsänderung können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden, Sie sind vom Vorstand zu prüfen und der Mitgliederversammlung vorzulegen. Diese hat mit Zweidrittelmehrheit zu beschließen.
13.1 Die Auflösung des Clubs kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erfolgen. Im Falle der Auflösung bestimmt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit die Liquidatoren.
13.2 Das verbleibende Vermögen des Clubs fällt der Stadt Gernsheim zu, mit der Auflage, es für gemeinnützige Zwecke, z.B. Ortsgruppe des Technischen Hilfswerks, das DLRG oder andere zu verwenden.
14.1 Erfüllungsort ist Gernsheim/Rh.
14.2 Gerichtsstand ist Groß Gerau
1.) Den Anweisungen des Stegwartes, oder seines Vertreters sind Folge zu leisten.
2.) Gäste müssen an den ausgewiesenen Plätzen festmachen.
3.) Die aushängende Eicher-See-Verordnung ist dringend einzuhalten.
4.) Es dürfen keine Fäkalien und kein Spülwasser in den Eicher See eingeleitet werden.
5.) Jedes Clubmitglied ist bei Abwesenheit des Stegwartes, seines Vertreters oder eines Vorstandsmitgliedes berechtigt, oder sogar verpflichtet ankommende Gäste zu informieren und abzukassieren.
6.) Jeder Bootseigner muß eine Haftpflichtversicherung für sein Boot abgeschlossen haben. Das Liegen an den Steganlagen geschieht auf eigene Gefahr.
7.) Am großen Holzsteg sollen nur Boote ab 10 m festmachen.
8.) Stromaggregate dürfen nur mit Genehmigung des Stegwartes, oder seines Vertreters betrieben werden.
9.) Die Mittagsruhe von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr ist einzuhalten.
10.) Hunde sind an der Leine zu führen.
11.) Grillen nur mit Genehmigung des Stegwartes, oder seines Vertreters.
12.) Es können keine Plätze, ohne vorherige Information des Stegwartes, seines Vertreters, oder eines Vorstandsmitgliedes, reserviert werden.
13.) Müllsäcke - siehe nebenstehende Info:
„Müllentsorgung am Eicher-See“
14.) Gäste bezahlen bei Stromabnahme pauschal
2,- Euro/Tag.
15.) Jeder der die Toilettenanlage und die Dusche benutzt, muß diese auch sauber halten.
16.) Jedes Clubmitglied das die Stromanlage in Betrieb nimmt, muß den Zählerstand in das ausliegende Buch eintragen.
17.) Jedes Clubmitglied das als letztes die Clubanlage verläßt, ist verpflichtet den Strom abzuschalten und den Zählerstand in das Strombuch einzutragen. Außerdem muß der Haupthahn des Wassers zugedreht und alle Gebäude verschlossen werden.
18.) Altöl-und Batterie-Entsorgung ist wegen der strengen Umweltauflagen nicht möglich.
19.) Bootsreparaturen „Boote-Fischer“ Inh. Reinhard Müller
Im Hainsbusch, 64579 Gernsheim Tel. 06258/2428
20.) Das Parken von Kraftfahrzeugen ist aus Landschaftsschutzgründen nicht erlaubt.
21.) Das Betreiben von Automatikbilgenpumpen ist wegen der Gefahr der Gewässerverunreinigung nicht statthaft.
22.) Die Nutzung des Trinkwassers für Reinigung von Booten ist nicht erlaubt.
23.) Chemietoiletten können in die Vakuumanlage (Clubtoiletten) entsorgt werden.
24.) Entsorgung von Sonderabfällen ist Samstags von 10:00-12:00 Uhr im Wertstoffhof der Gemeinde Eich möglich.
25.) Bitte beachten Sie die Helm-Umweltgebote in unserem Schaukasten.
26.) Aus Gründen der Sicherheit sollen im Bereich des Clubgeländes nur solche Gasanlagen betrieben werden, die ordnungsgemäß in den vorgeschriebenen Fristen abgenommen wurden. (DVGW-Arbeitsblatt G 608)
27.) Boote von Clubmitgliedern müssen mit Fäkalientanks, Grauwassertanks oder tragbaren Toiletten ausgerüstet sein.
Der Vorstand des MSC – Gernsheim